ARTISET Magazin | 4-5 2022

ARTISET 04/05 I 2022  7 «Die Vertragsstaaten gewährleisten ein integratives Bildungs- system auf allen Ebenen», heisst es in Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die die Schweiz 2014 unterzeichnet hat. Unter anderem bedeutet dies, dass Menschen mit Behinderungen «ohne Diskriminierung und gleichberechtigt Zugang zur allgemeinen Berufsausbildung haben». Auch wenn in den letzten Jahren eine Reihe von Mass- nahmen umgesetzt worden sind, bleibt insbesondere jungen Menschen mit kognitiven und psychosozialen Behinderun- gen der Zugang zur zertifizierenden beruflichen Grundbil- dung oft verschlossen. Eine Tatsache, die der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinem kürzlich veröffentlichten Bericht zur Umsetzung der UN- BRK in der Schweiz «mit Besorgnis zur Kenntnis» genommen hat. Entsprechend «empfiehlt» er den Behörden, «sicher­ zustellen», dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu «integrativen, zertifizierten Programmen der beruflichen Grundbildung haben». Der Schlüssel zum Arbeitsmarkt Knapp 10 Prozent aller 25-jährigen Jugendlichen in der Schweiz haben derzeit keinen Abschluss einer nachobliga- torischen, allgemeinbildenden Schule oder einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA). Es handelt sich hierbei um eine sehr heterogene Gruppe junger Leute. Dazu gehören Migrantinnen und Migranten, denen ein offiziell anerkannter Abschluss aufgrund sprachlicher Barrieren und schulischer Defizite (noch) verwehrt ist, oder junge Erwachsene mit anderen Lebensplänen. Darin einge- schlossen sind aber auch junge Menschen, die aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten oder psychosozialer Belastun- gen die Voraussetzungen für eine EFZ-Ausbildung oder auch für die niederschwelligere EBA-Ausbildung nicht mitbringen. Der EFZ- und der EBA-Abschluss sind im staatlichen Berufsbildungssystem klar geregelt und werden von den Arbeitgebenden mitgetragen und anerkannt. Dadurch haben die Absolvierenden gute Chancen, auf dem Arbeits- markt fündig zu werden. Um möglichst vielen junge Men- schen einen zertifizierenden Abschluss zu ermöglichen, besteht für die Phase der Berufsfindung und dann auch während einer EFZ- oder EBA-Ausbildung ein breites Instrumentarium an Unterstützungsangeboten. Für Jugendliche mit Behinderung besonders relevant ist der Nachteilsausgleich. Wer einen Lehrvertrag abgeschlossen hat, kann beim Kanton auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Massnahmen betreffend Lern- und Prüfungs- situationen beantragen. In ihrem aktualisierten Schatten­ bericht von Februar 2022 moniert Inclusion Handicap, die Dachorganisation der Behindertenorganisationen, bei der Bewilligung eines Nachteilausgleichs indes «unklare Zu­ ständigkeiten, komplizierte Abläufe und eine restriktive Gewährleistungspraxis». Jugendlichen, die trotz eines Nachteilsausgleichs oder anderer Unterstützungsangebote den EBA-Abschluss nicht schaffen, haben bereits seit dem Berufsbildungsgesetz von 2004 die Möglichkeit, ihre Kompetenzen individuell bestä- tigen zu lassen. Solche Individuellen Kompetenznachweise (IKN) zeigen auf, in welchen Kompetenzbereichen jemand den EBA-Anforderungen entspricht. Die Krux daran aber ist: Die IKN sind erst in einigen wenigen Branchen erar­ beitet worden. Jugendliche mit kognitiver oder psychosozialer Beeinträchtigung sind vielfach von der öffentlich anerkannten Berufsbildung ausgeschlossen. Die von privater Seite geschaffenen Bildungs­ angebote sollen ins staatliche System integriert werden, fordert jetzt die Seite der Arbeitnehmenden. Erstmals findet darüber eine Debatte unter den Verbundpartnern statt, auf höchster Ebene. Von Elisabeth Seifert Allen Jugendlichen den Zugang zum staatlichen Berufsbildungssystem ermöglichen. In der Schweiz ist das – noch – nicht der Fall.  Foto: Adobe Stock

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