46 ARTISET 04/05 I 2023 Aktuell Am 1. September 2023 treten das neue Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) und die entsprechende Verordnung (DSV) in Kraft. Damit übernimmt die Schweiz einerseits Regelungen des Datenschutzrechts der EU, unter anderem der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die für die Schweiz teilweise bereits seit 2018 von Bedeutung ist. Andererseits passt die Schweiz ihr Recht auch an die grossen technologischen Veränderungen der jüngeren Zeit an. Datenschutz und Datenbearbeitung Das Recht auf Datenschutz ist von grosser Bedeutung und deshalb bereits in Artikel 13 der Bundesverfassung garantiert. Im Zentrum steht der Schutz der Persönlichkeit jedes Einzelnen: Das Datenschutzrecht soll verhindern, dass Daten missbräuchlich bearbeitet werden und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt werden. Als «Personendaten» gelten alle Informationen, mit denen eine natürliche Person identifiziert werden kann. Datenschutz steht daher in einem engen Zusammenhang mit Datenbearbeitung. Dieser Begriff umfasst das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Personendaten. Die Grundsätze, die bereits das bisherige Datenschutzrecht prägten, gelten weiterhin und werden teilweise verstärkt. Sie gelten unabhängig davon, ob Daten analog (in Papierform) oder digital bearbeitet werden und lauten so: ■ Datenbearbeitung muss verhältnismässig sein, sich also auf das notwendige Mass beschränken. Es dürfen nur Daten beschafft und bearbeitet werden, die für einen zulässigen Zweck geeignet und auch erforderlich sind. Daten dürfen nicht auf Vorrat erhoben werden, und sie dürfen nur so lange gespeichert werden, wie der Bearbeitungszweck dies erfordert. Danach sind sie zu archivieren (als Grundregel gilt eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren, besondere Bestimmungen können allerdings kürzere oder längere Fristen vorsehen) oder zu vernichten. ■ Der Grundsatz der Rechtmässigkeit verlangt generell, dass jede Bearbeitung von Personendaten die geltende Rechtsordnung einhalten muss. ■ Das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, verbietet es, Personendaten ohne Wissen, verdeckt oder gegen den Willen der betroffenen Person zu beschaffen. Betroffene müssen transparent darüber informiert werden, welche ihrer Daten zu welchem Zweck wie lange bearbeitet werden. ■ Die Beschaffung von Daten und ihre Bearbeitung müssen einem zulässigen und klar definierten Zweck dienen, und diese Informationen dürfen später nicht zu einem anderen Zweck verwendet werden. ■ Die Richtigkeit und die Sicherheit der Daten müssen bei der Beschaffung und während der weiteren Bearbeitung stets sichergestellt sein. Die Angaben müssen so bearbeitet Neues Recht rund um den Datenschutz Mit dem neuen Datenschutzgesetz, das ab September 2023 gilt, passt die Schweiz ihr Recht an die technologischen Veränderungen der jüngsten Zeit an. Wichtige Neuerungen betreffen den Umgang mit besonders schützenswerten Daten und sind damit wichtig für die Datenschutzverantwortlichen von Institutionen. Von Hans-Ulrich Zürcher*
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