50 ARTISET 06 I 2023 Politische Feder Warum es eine Revision der Pflegekinder- verordnung braucht «Im Platzierungsverfahren muss die Sicht der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt und miteinbezogen werden.» Benjamin Roduit ist Walliser Mitte-Nationalrat Foto: Privat Im März 2023 hat der Nationalrat ein Postulat für einen «zeitgemässen Handlungsrahmen» für die ausserfamiliäre Begleitung von Kindern stillschweigend angenommen. Im Vorfeld hatte der regelmässige Austausch des Branchenverbands Youvita mit Vertreterinnen und Vertretern der Konferenz der Schweizer Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) ergeben, dass sich eine Revision dieser Verordnung aufdrängte. Mit seiner Empfehlung zur Annahme des Postulats hat auch der Bundesrat den Handlungsbedarf in Bezug auf die zuletzt vor mehr als zehn Jahren (2012) revidierte Pflegekinderverordnung bestätigt. Es versteht sich von selbst, dass sich die Entwicklung der Institutionen, der Angebote und vor allem der Bedürfnisse hinsichtlich der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in den vergangenen Jahren stark verändert hat, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Schutzvorschriften, wie sie das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Schweizer Kindesschutzrecht fordern. Natürlich haben die SODK und die KOKES Empfehlungen ausgesprochen – aber eben nur Empfehlungen. Nun braucht es eine solide rechtliche Verankerung. Noch wichtiger: Die Pflegekinderverordnung basiert derzeit auf einem angebotsorientierten Grundsatz. Aufgrund der Durchlässigkeit der ambulanten und stationären Angebote ist dieser Ansatz jedoch längst nicht mehr geeignet. Auch die auferlegten Bewilligungs- und Aufsichtsanforderungen sind auf nationaler Ebene zu überprüfen und zu harmonisieren. Darum ist eine bessere Reglementierung der Interventionen und der Rolle der Vertrauenspersonen überfällig: Allzu oft werden diese nämlich wegen fehlender Ressourcen standardmässig und oft auch überstürzt zugewiesen. Ausserdem darf nicht über die Köpfe der Kinder und Jugendlichen hinweg entschieden werden. Im Platzierungsverfahren muss die Sicht der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt und miteinbezogen werden. Nur so kann der Kindes- und Jugendschutz in all seinen Facetten schweizweit gewährleistet werden.
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